Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Anwendungsbereich

(1) Ausschließlich die nachfolgende Bedingungen haben für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen sowie die gesamten gegenwärtigen und auch zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns, S. I. D. Schaefer Industriebedarf & Dienstleistungen, und Unternehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Kunden“ genannt) Gültigkeit.
 
(2) Einkaufs- und Lieferbedingungen des Kunden, die unseren Bedingungen oder gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung oder Werkleistung ausführen.
 
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, insbesondere abweichende Vereinbarungen mit unseren Vertretern, Beauftragten oder Angestellten sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

§2 Angebot

(1) Angebote bleiben bis zur ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung frei und unverbindlich, es sei denn, sie werden unverzüglich erfüllt.
 
(2) Zu Angebot und Auftragsbestätigung gehörende Unterlagen, z.B. Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie technische Daten sind unverbindlich, wenn diese Unterlagen nicht ausdrücklich als Angebots- oder Vertragsbestandteil bezeichnet sind. Die Anlagen bleiben unser Eigentum.

§3 Preis

(1) Alle Preise für Lieferungen und Leistungen gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk (EXW) bzw. dem nächstgelegenen Lager.
 
(2) Alle unsere an- und abgegebenen Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Diese wird mit dem am Liefertag gültigen Satz gesondert berechnet.
 
(3) Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung unseres Auftrages unsere Selbstkosten, sind wir berechtigt den Kaufpreis entsprechend anzupassen und ggf. auch zu erhöhen.

§4 Lieferung

(1) Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und ggf. die rechtzeitige Beibringung der vom Kunden mitzuteilenden Spezifikationen oder zu beschaffenden Unterlagen wie z.B. Ausführungszeichnungen oder der von uns verlangten rechtsverbindlich unterschriebenen Gegenbestätigung voraus.
 
(2) Die bestätigten Liefertermine und –fristen sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden. Wir sind zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
 
(3) Wir genügen unserer Lieferverpflichtung durch die Bereitstellung der Ware ab Werk bzw. dem nächstgelegenen Lager zur Abholung oder durch Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer etc.
 
(4) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadenersatzansprüche zustehen. Nicht zu vertreten haben wir z. B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten etc.
 
(5) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzögerung, auch aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt.

§5 Gefahrtragung, Transport, Verpackung

(1) Der Versand unserer Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Kunden und zwar auch dann, wenn Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Abweichende Vereinbarungen sind möglich und bedürfen der Schriftform.
 
(2) Für den Fall, dass der Transport der Ware durch uns erfolgen soll, behalten wir uns die Wahl der Art und Weise vor, Sonderwünsche des Käufers gehen zu seinen Lasten.
 
(3)Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder bei Vorliegen eines Annahmeverzuges, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Die Verwahrung der Ware erfolgt dann auf Kosten des Kunden.
 
(4) Die Waren sind handelsüblich verpackt. Die Kosten für spezielle Umverpackungen und/ oder besondere Verpackungsformen sowie -arten sind vom Kunden zu tragen.

§6 Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen netto. Bei Zahlung innerhalb von 5 Tagen ist der Kunde zum Abzug von 2 % Skonto berechtigt, bei Vorkasse zum Abzug von 4 % Skonto. Alle Zahlungen beginnen ab Liefer- und Rechnungsdatum.
 
(2) Dienstleistungen wie z.B. Wartung, Reparatur, Reinigung etc. sind netto ohne Abzug sofort nach Rechnungsstellung zahlbar.
 
(3) Wechsel- und Scheckzahlung werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont-, Wechselspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
 
(4) Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.
 
(5) Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die betreffenden Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
 
(6) Werden die vereinbarten Zahlungstermine vom Kunden nicht eingehalten, werden von uns unter Vorbehalt der Geltendmachung eines konkreten weiteren Verzugsschadens, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiskreditsatz berechnet. Darüber hinaus werden auch noch nicht fällige Rechnungen und Rechnungen für künftige Lieferungen jeweils sofort fällig gestellt.
 
(7) Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtleistung.

§7 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns jetzt oder künftig aus der Geschäftsverbindung und jedem Rechnungsgrund gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch bei Bezahlung besonders bezeichneter Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos.
 
(2) Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei einer Gefährdung unserer Forderung sind wir ohne Nachfristsetzung berechtigt, die Rückgabe der Ware zu verlangen. Die Vorbehaltsware ist auf Kosten des Kunden sachgemäß und von übrigen Waren getrennt zu lagern sowie auf unser Verlangen besonders zu kennzeichnen. Der Kunde haftet für Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen der Vorbehaltsware. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Sicherungseigentums an uns ab und willigt der Auszahlung an uns ein. Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich mitzuteilen.
 
(3) Bei geschäftsüblicher Weiterveräußerung durch den Käufer tritt dieser mit Kaufabschluss im Voraus alle Forderungen aus dem Geschäft gegen Dritte (Veräußerung, Auslieferung, Einbau) an uns zur Sicherheit ab. Der Käufer hat uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
 
(4) Die Be- oder Verarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware nimmt der Käufer stets für uns vor, ohne uns zu verpflichten. Auch die aus der Be- oder Verarbeitung entstandene Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Vermischung oder Verarbeitung unserer Ware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der durch Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
 
(5) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

§8 Gewährleistung und Mängelhaftung

(1) Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich und schriftlich zugesichert werden. Ein Hinweis auf handelsübliche Qualitätsbezeichnungen und Muster begründet keine Zusicherung durch uns.
 
(2) Der Käufer ist verpflichtet die Ware unmittelbar nach Erhalt auf offensichtliche Mängel entsprechend § 377 HGB zu überprüfen. Offensichtliche Mängel oder die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Ware, Spezifikation oder Menge sind sofort und unbedingt vor Verwendung der Ware, spätestens jedoch innerhalb 3 Tagen ab Erhalt, schriftlich und spezifiziert geltend zu machen. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware abzunehmen und in einer für diese Art der Ware sachgemäßen Art und Weise zu lagern, wie u.a. frostfrei, geschützt und trocken.
 
(3) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht direkt erkennbar sind, sind unmittelbar nach deren Entdeckung innerhalb von 3 Tagen schriftlich und spezifiziert geltend zu machen.
 
(4) Uns ist Gelegenheit zu geben die gerügten Mängel auch an Ort und Stelle in unverändertem Zustand und vor jeglicher Be- bzw. Verarbeitung oder eigenmächtiger Nachbesserung zu besichtigen. Beachtet der Käufer diese ihm obliegende Verpflichtung nicht, entfällt die Gewährleistung. Mit Weiterverarbeitung gilt die Ware als abgenommen.
 
(5) Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf das Recht auf Nacherfüllung. Das Recht auf Minderung und Wandlung ist zunächst ausgeschlossen. Dieser Ausschluss umfasst auch den Anspruch auf Schadenersatz aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht und aus positiver Vertragsverletzung. Anstelle dessen hat der Besteller erst nach erfolgloser Nachbesserung und unzureichender Ersatzlieferung das Recht von uns Minderung oder Wandlung zu verlangen.
 
(6) Nach Ablauf von 6 Monaten ab Gefahrenübergang erlöschen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns.
 
(7) Der Verkäufer haftet nicht für Mängel und Schäden, die durch die Benutzung oder den Gebrauch unserer Produkte an den Produkten selbst oder an anderen Maschinen, Maschinenteilen, Werkzeugen und Personen entstehen. Der Käufer ist in jedem Fall dazu verpflichtet unsere Produkte genau nach den Vorgaben zu verwenden, für die unsere Produkte ausgelegt und geeignet sind. 
 
(8) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen, Verzug, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn etc. sind ausgeschlossen.

§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für den Käufer und für uns ist Hannover.
 
(2) Gerichtsstand ist in allen Fällen, und zwar auch für alle künftigen Ansprüche aus dem Geschäft, einschließlich solcher aus Wechseln, Schecks und anderen Urkunden Hannover.

§10 Wirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zum Ziel haben, ersetzt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Bedingungen Lücken enthalten oder der Auslegung bedürfen.

 

August 2010 S. I. D. Schaefer Industriebedarf & Dienstleistungen

Social #sidmarkiert

Something is wrong.
Instagram token error.
Spannendes und Neues von unseren deutschlandweiten Projekten, in Bilder gefasst und immer aktuell. Folge uns auf Instagram
crossmenu
linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram